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Fachwort
DeutschMäklerlohn Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mäklerlohn
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 652. 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht , ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet , wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt . Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen , so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden , wenn die Bedingung eintritt .
§ 653 Mäklerlohn
BGB 653. 1 Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
BGB 654 Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen , wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist .