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Fachwort
DeutschMehrbetrag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mehrbetrag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 441. 4 Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
BGB 638. 4 Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
BGB 2316. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen , auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt .