Fachwort |
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Deutsch | Marktpreis | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Markt|pre|is |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 385 Hat die Sache einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken . |
| BGB 507. 2 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig , wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs . 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6 , 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt . Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig , wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird . Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen , wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt . Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt , so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis . Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist . |
| BGB 1221 Hat das Pfand einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken . |
| BGB 1235. 2 Hat das Pfand einen Börsen - oder Marktpreis , so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung . |
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