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Fachwort
DeutschKonvention Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ko|nven|tion
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 16a. 2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen , wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist , in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist . Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften , auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen , werden durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt . In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden .
GG 16a. 5 Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen , die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten , deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß , Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen .