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Fachwort
DeutschKindergeld Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ki|nder|geld
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht , die Familie in Ehren zu halten , ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten : - die Freiheit , eine Familie zu gründen , Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen ; - den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie ; - die Freiheit , seinen Glauben zu bekennen , weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen ; - das Recht auf Privateigentum , die Freiheit , selbständig oder unselbständig zu arbeiten , eine Wohnung zu erhalten und das Recht , auszuwandern ; - den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung , auf Beistand im Alter und auf Kindergeld ; - den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit , insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen , Pornographie und Alkoholismus ; - die Freiheit , Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [ Vgl . FC 46. ] .
§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
BGB 1612b. 1 Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden : 1. zur Hälfte , wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs . 3 Satz 2 ) ; 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe . In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes .
BGB 1612b. 2 Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht , ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen .