| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Kenntnisse | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Kenn|tni|sse | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1467 Dieser Dienst ist überaus groß . Er erfordert Achtung und Behutsamkeit gegenüber dem Beichtenden . Daher erklärt die Kirche , daß jeder Priester , der Beichte hört , unter strengsten Strafen verpflichtet ist , über die Sünden die seine Pönitenten ihm gebeichtet haben , absolutes Stillschweigen zu wahren [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1388 , §1 ; CCEO , can . 1456 ] . Er darf auch nicht auf Kenntnisse Bezug nehmen , welche die Beichte ihm über das Leben der Pönitenten verschafft hat . Dieses Beichtgeheimnis , das keine Ausnahmen zuläßt , heißt das sakramentale Siegel , denn das , was der Pönitent dem Priester anvertraut hat , bleibt durch das Sakrament versiegelt . | 
|  | Koh 12,9 Kohelet war ein Gelehrter . Außerdem hat er einfachen Leuten Kenntnisse beigebracht . Er hörte zu und prüfte , er hat viele Sprichwörter selbst in Form gebracht . | 
|  | Kte 186 Von Anfang an hat die apostolische Kirche ihren Glauben in kurzen , für alle maßgebenden Formeln ausgedrückt und weitergegeben [ Vgl . etwa Röm 10,9 ; 1 Kor 15,3-5 ] . Schon sehr bald aber wollte die Kirche das Wesentliche ihres Glaubens auch in organische , gegliederte Zusammenfassungen einbringen , die vor allem für die Taufbewerber bestimmt waren : Nicht menschliche Willkür hat diese Zusammenschau des Glaubens verfaßt , sondern die wichtigsten Lehren der ganzen Schrift sind in ihr zusammengestellt zu einer einzigen Glaubenslehre . Gleichwie der Senfsamen in einem kleinen Körnlein die vielen Zweige birgt , so enthält diese Zusammenfassung des Glaubens in wenigen Worten alle religiösen Kenntnisse des Alten und des Neuen Testamentes ( Cyrill v . Jerusalem , catech . ill . 5,12 ) . | 
|  | GG 12a. 5 Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs . 1 begründet werden . Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3 , für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind , kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden . Satz 1 findet insoweit keine Anwendung . | 
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