| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Hypotheken | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Hypotheken | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken . | 
|  | § 238 Hypotheken , Grund - und Rentenschulden | 
|  | BGB 401. 1 Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken , Schiffshypotheken oder Pfandrechte , die für sie bestehen , sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über . | 
|  | BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens . | 
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