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Fachwort
DeutschGüterstand Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Güte|rstand
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1363. 1 Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft , wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren .
BGB 1371. 1 Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht , dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht ; hierbei ist unerheblich , ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben .
BGB 1372 Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen .
BGB 1379. 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung , die Aufhebung der Ehe , den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen ; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen , soweit es für die Berechnung des und Endvermögens maßgeblich Anfangsist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen . Jeder Ehegatte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .