| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Grundbuchs | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Grundbuchs | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 879. 1 Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten , mit denen ein Grundstück belastet ist , bestimmt sich , wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind , nach der Reihenfolge der Eintragungen . Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen , so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang ; Rechte , die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind , haben gleichen Rang . | 
|  | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs | 
|  | BGB 892. 1 Zugunsten desjenigen , welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt , gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig , es sei denn , dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist . Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt , so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam , wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist . | 
|  | BGB 894 Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück , eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs . 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang , so kann derjenige , dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist , die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen , dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird . | 
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