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BGB 258 Wer berechtigt ist , von einer Sache , die er einem anderen herauszugeben hat , eine Einrichtung wegzunehmen , hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen . Erlangt der andere den Besitz der Sache , so ist er verpflichtet , die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten ; er kann die Gestattung verweigern , bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird .
BGB 548. 2 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses .
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
BGB 591b. 1 Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten .