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BGB 1417. 3 Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig . Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts .
BGB 1420 Die Einkünfte , die in das Gesamtgut fallen , sind vor den Einkünften , die in das Vorbehaltsgut fallen , der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden .
§ 1421 Verwaltung des Gesamtguts
BGB 1421 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag , durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren , bestimmen , ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird . Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber , so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich . Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau