| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Fälligkeit | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Fälligkeit | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 272 Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit , so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt . | 
|  | BGB 286. 1 Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht , die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt , so kommt er durch die Mahnung in Verzug . Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich . | 
|  | BGB 286. 3 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug , wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ; dies gilt gegenüber einem Schuldner , der Verbraucher ist , nur , wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist . Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist , kommt der Schuldner , der nicht Verbraucher ist , spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug . | 
|  | BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung . | 
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