| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | Fälligkeit   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Fälligkeit  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 272 Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit , so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt .   | 
 | BGB 286. 1 Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht , die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt , so kommt er durch die Mahnung in Verzug . Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich .   | 
 | BGB 286. 3 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug , wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ; dies gilt gegenüber einem Schuldner , der Verbraucher ist , nur , wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist . Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist , kommt der Schuldner , der nicht Verbraucher ist , spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug .   | 
 | BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung .   | 
 |  |