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Fachwort
DeutschFinderlohn Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Finderlohn
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 971 Finderlohn
BGB 971. 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert , von dem Mehrwert drei vom Hundert , bei Tieren drei vom Hundert . Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert , so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen .
BGB 978. 2 Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert , so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen . Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags , der sich bei Anwendung des § 971 Abs . 1 Satz 2 , 3 ergeben würde . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt . Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung . Besteht ein Anspruch auf Finderlohn , so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen .
BGB 978. 3 Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs . 1 Berechtigten , so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten .