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BGB 957 Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung , wenn derjenige , welcher die Aneignung einem anderen gestattet , hierzu nicht berechtigt ist , es sei denn , dass der andere , falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird , bei der Überlassung , anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt .