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Erblassers
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Er|bla|sse|rs
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Hebr 9,16 Wo nämlich ein Testament vorliegt , muss der Tod des Erblassers nachgewiesen werden ;
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
BGB 1803. 1 Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird , hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten , wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung , von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind .
BGB 1924. 1 Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers .