| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Entbindung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Entbindung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1615l. 1 Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren . Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten , die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen . | 
|  | BGB 1615l. 2 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht , weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist , ist der Vater verpflichtet , ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren . Das Gleiche gilt , soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann . Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt . Sie verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen . | 
|  | BGB 1615m Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung , so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist . | 
|  | BGB 1963 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten , so kann die Mutter , falls sie außerstande ist , sich selbst zu unterhalten , bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder , wenn noch andere Personen als Erben berufen sind , aus dem Erbteil des Kindes verlangen . Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen , dass nur ein Kind geboren wird . | 
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