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Fachwort
DeutschElternteil Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Elt|ern|teil
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 11 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern ; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils , dem das Recht fehlt , für die Person des Kindes zu sorgen . Steht keinem Elternteil das Recht zu , für die Person des Kindes zu sorgen , so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen , dem dieses Recht zusteht . Das Kind behält den Wohnsitz , bis es ihn rechtsgültig aufhebt .
BGB 1606. 3 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen . Der Elternteil , der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut , erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt des Kindes beizutragen , in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes .
BGB 1607. 3 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht , soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer , nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet , auf diesen über . Satz 1 gilt entsprechend , wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt .
BGB 1612. 2 Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren , können sie bestimmen , in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll , sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird . Ist das Kind minderjährig , kann ein Elternteil , dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht , eine Bestimmung nur für die Zeit treffen , in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist .