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Fachwort
DeutschEinrückung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Einrückung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
BGB 176. 1 Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären ; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam . BGB 176. 2 Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat , als das Amtsgericht , welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde , abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands , zuständig sein würde . BGB 176. 3 Die Kraftloserklärung ist unwirksam , wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann .
BGB 2061. 2 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen . Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung . Die Kosten fallen dem Erben zur Last , der die Aufforderung erlässt .
BGB 2361. 2 Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden , so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären . Der Beschluss ist nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam .