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Fachwort
DeutschBefugnisse Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|fugni|sse
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2287 Wer seine Befugnisse so gebraucht , daß sie zum Bösen verleiten , macht sich des Ärgernisses schuldig und ist für das Böse , das er direkt oder indirekt begünstigt , verantwortlich . Es ist unvermeidlich , daß Ärgernisse kommen . Aber wehe dem , der sie verschuldet ( Lk 17,1 ) .
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
BGB 903 Der Eigentümer einer Sache kann , soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen , mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen . Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten .
BGB 1687. 2 Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .