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Fachwort
DeutschBefristung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bef|rist|ung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 575. 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden , wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will , 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will , dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden , oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt . Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen .
BGB 575. 2 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen , dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt , ob der Befristungsgrund noch besteht . Erfolgt die Mitteilung später , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen .
BGB 575. 3 Tritt der Grund der Befristung erst später ein , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen . Entfällt der Grund , so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen . Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter .
BGB 1568a. 5 Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung , so kann sowohl der Ehegatte , der Anspruch auf deren Überlassung hat , als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen . Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist , kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen . Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande , kann der Vermieter eine angemessene Miete , im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete , verlangen .