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Deutsch
Beerdigung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Beerdigung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 844. 1 Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen , welchem die Verpflichtung obliegt , diese Kosten zu tragen .
BGB 1615. 2 Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist .
BGB 1615m Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung , so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist .
BGB 1968 Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers .