Fachwort |
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Deutsch | Auszahlung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ausza|hlu|ng |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen . |
| BGB 499. 2 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt , die Auszahlung eines Darlehens , bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist , aus einem sachlichen Grund zu verweigern . Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben , hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten . Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt , soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde . |
| BGB 504. 2 Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart , dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann , ohne eine Frist einzuhalten , sind § 491a Abs . 3 , die §§ 495 , 499 Abs . 2 und § 500 Abs . 1 Satz 2 nicht anzuwenden . § 492 Abs . 1 ist nicht anzuwenden , wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind , die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt . |
| BGB 740. 2 Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte , Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen . |
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