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Fachwort
DeutschAussteller Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aussteller
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
BGB 129. 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben , so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden . Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet , so ist die im § 126 Abs . 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend .
BGB 793. 1 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt , in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht ( Schuldverschreibung auf den Inhaber ) , so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen , es sei denn , dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist . Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit .