kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Anwachsung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Anwachsung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .
§ 2094 Anwachsung
BGB 2094. 1 Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt , dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen , und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg , so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an . Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
BGB 2094. 2 Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt , so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein , soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind .