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Fachwort
DeutschAnwachsung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anwachsung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .
§ 2094 Anwachsung
BGB 2094. 1 Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt , dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen , und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg , so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an . Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt , so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein .
BGB 2094. 2 Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt , so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein , soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind .