| Fachwort | 
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  | Deutsch | Antragende   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Antragende  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 147. 2 Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden , in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf .   | 
 | BGB 148 Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt , so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen .   | 
 | BGB 149 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden , dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde , und musste der Antragende dies erkennen , so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen , sofern es nicht schon vorher geschehen ist . Verzögert er die Absendung der Anzeige , so gilt die Annahme als nicht verspätet .   | 
 | BGB 151 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande , ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht , wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat . Der Zeitpunkt , in welchem der Antrag erlischt , bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden .   | 
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