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BGB 200 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen , die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen , beginnt mit der Entstehung des Anspruchs , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung