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Annehmende
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Annehmende
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1743 Der Annehmende muss das 25. , in den Fällen des § 1741 Abs . 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben . In den Fällen des § 1741 Abs . 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr , der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben .
BGB 1744 Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden , wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat .
BGB 1751. 4 Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet , sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist . Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen , so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet , sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist .
BGB 1753. 2 Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig , wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat , den Antrag einzureichen .