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Kte 2263 Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot , einen Unschuldigen zu töten , also einen willentlichen Mord zu begehen . Aus der Handlung dessen , der sich selbst verteidigt , kann eine doppelte Wirkung folgen : die eine ist die Rettung des eigenen Lebens , die andere ist die Tötung des Angreifers ( Thomas v . A. , s . th . 2-2 , 64 , 7 ) . Nur die eine Wirkung ist gewollt , die andere nicht .