kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Abweichend
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Abweichend
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 355. 4 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss . Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger . Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht , wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs . 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist , bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht , wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs . 1 Satz 1 Nr . 1 und Satz 2 Nr . 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat .
BGB 438. 3 Abweichend von Absatz 1 Nr . 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat . Im Falle des Absatzes 1 Nr . 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein .
BGB 507. 3 Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs . 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3 , 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden , wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt . Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz ( § 246 ) zugrunde zu legen . Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen .
BGB 594e. 2 Abweichend von § 543 Abs . 2 Nr . 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor , wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist . Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen , so ist die Kündigung erst zulässig , wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist .