| Fachwort | 
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  | Deutsch | Abkömmling   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Ab|kömml|ing  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote   | 
 | BGB 1485. 1 Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut , soweit es nicht nach § 1483 Abs . 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt , und aus dem Vermögen , das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt .   | 
 | BGB 1485. 2 Das Vermögen , das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt , gehört nicht zu dem Gesamtgut .   | 
 | BGB 1490 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling , so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass . Hinterlässt er Abkömmlinge , die anteilsberechtigt sein würden , wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte , so treten die Abkömmlinge an seine Stelle . Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht , so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und , wenn solche nicht vorhanden sind , dem überlebenden Ehegatten an .   | 
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