| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | wirksamen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | wirk|samen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2421 Die Soziallehre der Kirche entwickelte sich im 19. Jahrhundert , veranlaßt durch die Konfrontation des Evangeliums mit der modernen Industriegesellschaft , ihren neuen Strukturen zur Herstellung von Verbrauchsgütern , ihrer neuen Auffassung von der Gesellschaft , dem Staat und der Autorität und ihren neuen Arbeits - und Eigentumsformen . Die Entwicklung der Wirtschafts - und Soziallehre der Kirche bezeugt den bleibenden Wert der kirchlichen Lehrtätigkeit sowie den wahren Sinn ihrer stets lebendigen und wirksamen Überlieferung [ Vgl . CA 3 ] . | 
|  | Kte 2740 Das Beten Jesu macht das christliche Gebet zu einer wirksamen Bitte . Er ist dessen Vorbild ; er betet in uns und mit uns . Wie kann sich das Herz der als Kinder Gottes Angenommenen mehr an die Gaben als an den Geber hängen , wenn das Herz des Sohnes nur das sucht , was dem Vater gefällt ? | 
|  | GG 35. 3 Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen die Weisung erteilen , Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen , sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen . Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates , im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben . | 
|  | GG 91. 2 Ist das Land , in dem die Gefahr droht , nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage , so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen . Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr , im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben . Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen Weisungen erteilen ; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt . § VIIIa . | 
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