| Fachwort | 
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  | Deutsch | vorzeitig   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | vor|ze|itig  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 490. 2 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag , bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund - oder Schiffspfandrecht gesichert ist , unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs . 3 Satz 2 vorzeitig kündigen , wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind . Ein solches Interesse liegt insbesondere vor , wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat . Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht ( Vorfälligkeitsentschädigung ) .   | 
 | BGB 500. 2 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen .   | 
 | BGB 501 Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird , vermindern sich die Gesamtkosten ( § 6 Abs . 3 der Preisangabenverordnung ) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten , die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen .   | 
 | BGB 502. 1 Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen , wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten , gebundenen Sollzinssatz schuldet . Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten : 1. 1 Prozent beziehungsweise , wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt , 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags , 2. den Betrag der Sollzinsen , den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte .   | 
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