Fachwort |
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Deutsch | veräußern | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | veräußern |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 573. 2 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor , wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat , 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ; die Möglichkeit , durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen , bleibt außer Betracht ; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen , dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will . |
| BGB 583a Vertragsbestimmungen , die den Pächter eines Betriebs verpflichten , nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern , sind nur wirksam , wenn sich der Verpächter verpflichtet , das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben . |
| BGB 1087. 2 Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen . Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen , das dem Nießbrauch unterliegt , so ist der Nießbraucher berechtigt , zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern , wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann . Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen . Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist , darf er eine Veräußerung nicht vornehmen . |
| BGB 1136 Eine Vereinbarung , durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet , das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten , ist nichtig . |
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