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Fachwort
Deutschverwirkte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verwirkte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 340. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen . Erklärt der Gläubiger dem Schuldner , dass er die Strafe verlange , so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen .
BGB 340. 2 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu , so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
BGB 341. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise , insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit , erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen .
BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .