| Fachwort | 
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  | Deutsch | verwalten   |  Grundwort  | walten   | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | 
    		Trennung:  | ver|wal|ten  | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken | 
			Status:  | Beziehung | 
  | Worttyp  | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | 
	
	Konjugation hat | 
| im Mehrwort | Kte 2199 Das vierte Gebot wendet sich ausdrücklich an die Kinder und betrifft ihre Beziehungen zu Vater und ‘Mutter , denn diese ist die grundlegendste aller Beziehungen . Es schließt auch die Verwandtschaftsbeziehungen mit den übrigen Familienmitgliedern ein . Es verlangt , den älteren Verwandten und den Vorfahren Ehre , Liebe und Dank zu erweisen . Schließlich erstreckt es sich auch auf die Pflichten der Schüler gegenüber dem Lehrer , der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern , der Untergebenen gegenüber ihren Vorgesetzten , der Bürger gegenüber ihrem Vaterland und gegenüber denen , die es verwalten und regieren . Im weiteren Sinn schließt dieses Gebot auch die Pflichten von Eltern , Vormündern , Lehrern , Vorgesetzten , Behörden und Regierenden mit ein , all jener also , die über andere Menschen oder über eine Gemeinschaft Autorität ausüben .   | 
 | BGB 1421 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag , durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren , bestimmen , ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird . Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber , so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich . Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau   | 
 | BGB 1435 Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten . Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen . Mindert sich das Gesamtgut , so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten , wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat , das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat .   | 
 | BGB 1447 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind , in solchem Maß überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb des Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , erheblich gefährdet wird , 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt .   | 
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