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BGB 1145. 1 Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise , so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen . Der Gläubiger ist verpflichtet , die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen .
BGB 2256. 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen , wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird . Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen , dass beides geschehen ist .