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Fachwort
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Worttyp fehlt
2Kor 9,5 Ich hielt es also für notwendig , die Brüder zu bitten , sie möchten vorausreisen und eure in Aussicht gestellte Spende schon jetzt einsammeln , damit sie dann verfügbar ist , und zwar als großzügige Spende , nicht als Gabe des Geizes .
BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält .
BGB 675t. 2 Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein , so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher , dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird . Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher , so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden .
BGB 675y. 2 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst , kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen , dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich , gegebenenfalls erneut , an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach , dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen .