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Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
ver|bu|chen
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Kultur -> Begegnung Person -> Prozess
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
im Mehrwort
BGB 497. 2 Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden . Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe , dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ( § 246 ) verlangen kann .