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Listenanzeige
Fachwort
Deutschuntunlich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: untunlich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 303 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet , so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben . Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden , es sei denn , dass die Androhung untunlich ist .
BGB 374. 2 Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
BGB 384. 3 Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben , wenn sie untunlich sind .
BGB 1128. 1 Ist ein Gebäude versichert , so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen , wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist . Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist ; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet , in welchem die Versicherungssumme fällig wird .