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Fachwort
Deutschsofortige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: sofor|tige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 281. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen .
BGB 286. 2 Der Mahnung bedarf es nicht , wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist , 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt , 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist .
BGB 543. 3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag , so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . Dies gilt nicht , wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht , 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr . 3 in Verzug ist .
BGB 651c. 3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe , so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird .