Fachwort |
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Deutsch | notariell | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | not|ar|iell |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden . |
| BGB 152 Wird ein Vertrag notariell beurkundet , ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind , so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande , wenn nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung . |
| BGB 492. 4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht , die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt . Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht , die notariell beurkundet ist . |
| BGB 495. 3 Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen , 1. die einen Darlehensvertrag , zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist , durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen , wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag ( Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags , 2. die notariell zu beurkunden sind , wenn der Notar bestätigt , dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind , oder 3. die § 504 Abs . 2 oder § 505 entsprechen . |
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