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BGB 140 Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts , so gilt das letztere , wenn anzunehmen ist , dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde .
BGB 141. 1 Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen , welcher es vorgenommen hat , bestätigt , so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen .