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Fachwort
Deutschnehmenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: nehmenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 534 Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird , unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf .
BGB 621 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung zulässig , 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist , spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs ; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist , jederzeit ; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten .
BGB 814 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden , wenn der Leistende gewusst hat , dass er zur Leistung nicht verpflichtet war , oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach .
BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .