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BGB 641. 2 Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk , dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat , wird spätestens fällig , 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat , 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat . Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet , gilt Satz 1 nur , wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet .