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BGB 1361. 4 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt . § 1360a Abs . 3 , 4 und die §§ 1360b , 1605 sind entsprechend anzuwenden .
BGB 1585. 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt .
BGB 1612. 3 Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt .
BGB 1612a. 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil , mit dem es nicht in einem Haushalt lebt , den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen . Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ( Kinderfreibetrag ) nach § 32 Abs . 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( erste Altersstufe ) 87 Prozent , 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs ( zweite Altersstufe ) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an ( dritte Altersstufe ) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags .