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mittellos
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BGB 1835. 4 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen . Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend .
BGB 1835a. 3 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen ; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr . 1 nicht zu berücksichtigen .
BGB 1836. 2 Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 , so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen , soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen ; dies gilt nicht , wenn der Mündel mittellos ist .
BGB 1836d Der Mündel gilt als mittellos , wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann .