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Kte 2355 Prostitution verletzt die Würde der Person , die sich prostituiert und sich dadurch zum bloßen Lustobjekt anderer herabwürdigt . Wer sie in Anspruch nimmt , sündigt schwer gegen sich selbst : er bricht mit der Keuschheit , zu der ihn seine Taufe verpflichtet hat , und befleckt seinen Leib , den Tempel des Heiligen Geistes [ Vgl . 1 Kor 6,15-20. ] . Prostitution ist eine Geißel der Gesellschaft . Sie betrifft für gewöhnlich Frauen , aber auch Männer , Kinder oder Jugendliche ( in den beiden letzteren Fällen kommt zur Sünde noch ein Ärgernis hinzu ) . Es ist immer schwer sündhaft , sich der Prostitution hinzugeben ; Notlagen , Erpressung und durch die Gesellschaft ausgeübter Druck können die Anrechenbarkeit der Verfehlung mindern .
BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte .
BGB 163 Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein oder ein Endtermin bestimmt worden , so finden im ersteren Falle die für Anfangsdie aufschiebende , im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160 , 161 entsprechende Anwendung .
BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .