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BGB 1179 Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber , die Hypothek löschen zu lassen , wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt , so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden , wenn demjenigen , zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll , 1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek , Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder 2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht ; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein .
BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .