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BGB 557a. 1 Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden ; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ( Staffelmiete ) .
BGB 557b. 3 Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden . Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben . Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten .
BGB 767. 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend . Dies gilt insbesondere auch , wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird . Durch ein Rechtsgeschäft , das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt , wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert .
BGB 1023. 1 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks , so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere , für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen , wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist ; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen . Dies gilt auch dann , wenn der Teil des Grundstücks , auf den sich die Ausübung beschränkt , durch Rechtsgeschäft bestimmt ist .